Historie
Die Geschichte der Landschaft der Herzogtümer Bremen und Verden reicht bis in das Mittelalter zurück. „Landstände“ entstanden zunächst im Erzstift Bremen, später im Stift Verden sowie im Land Hadeln. Im Jahre 1397 fand die erste urkundlich belegte Versammlung von Landständen im Elbe-Weser-Dreieck „up den Steengraven“ bei Basdahl im heutigen Landkreis Rotenburg (Wümme) statt. Das Territorium Verden ist seit dem 16. Jahrhundert im Landtag vertreten.
1963 gründete die Landschaft gemeinsam mit den Landkreisen im Elbe-Weser-Dreieck, mit Städten und Gemeinden sowie mit Geschichts-, Heimat- und Kulturvereinen den Landschaftsverband der ehemaligen Herzogtümer Bremen und Verden (Landschaftsverband Stade) e. V. Dem neunköpfigen Vorstand des Verbandes gehören zwei Vertreter der Landschaft an. Der hauptamtliche Geschäftsführer des Landschaftsverbandes ist zugleich Landschaftsdirektor der Landschaft der Herzogtümer Bremen und Verden
Kurien
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Die erste Kurie der Landschaft besteht aus der Ritterschaft des Herzogtums Bremen: den Besitzern der matrikelfähigen Gütern. Die zweite Kurie wird aus 10 Abgeordneten der Städte, Flecken und Gemeinden gebildet, die jeweils von den Bürgermeistern vertreten werden. Die dritte Kurie setzt sich aus 13 Abgeordneten des ländlichen Grundbesitzes zusammen, die von den Kreistagen der fünf Landkreise des Landschaftsgebietes gewählt werden.
Aufgaben
Die Landschaft der Herzogtümer Bremen und Verden hat sich dem Allgemeinwohl verpflichtet und engagiert sich mit wirtschaftlichen und kulturellen Aufgaben für die Belange ihres Gebietes. Darüber hinaus ist sie Träger der VGH Versicherungen und unterhält – gemeinsam mit der Ritterschaft des Herzogtums Bremen – ein öffentlich nutzbares Archiv. Es ist seit 2014 im Neubau des Niedersächsischen Landesarchivs – Standort Stade – untergebracht.
Verfassung
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Die Verfassung und Geschäftsordnung der Landschaft der Herzogtümer Bremen und Verden beruhen auf einem hannoverschen Landesgesetz aus dem Jahre 1865 („Gesetz, betreffend die Verfassung der Bremen-Verdenschen Provinziallandschaft“ und „Geschäftsordnung für die Bremen-Verdensche Provinziallandschaft“), erlassen durch König Georg V.
Nachfolgende preußische Verordnungen ergänzten die Verfassung. Dazu zählen die Verordnung von König Wilhelm I. von Preußen „betreffend die Provinziallandschaften im Gebiete des vormaligen Königreichs Hannover“ aus dem Jahre 1867 sowie der Erlass von aktualisierten „Landschaftsstatuten“ von 1931 durch König Wilhelm I. von Preußen bzw. das preußische Innenministerium.
Struktur
Im Gebiet des ehemaligen Königreiches Hannover haben sich – als einzigartige Besonderheit in Deutschland – die jahrhundertealten Institutionen der „Landschaften“ erhalten, die sich im ausgehenden Mittelalter als Vertretungen der Stände gegenüber dem Landesherrn gebildet hatten. Eine dieser Landschaften ist die „Landschaft der Herzogtümer Bremen und Verden“ mit Sitz in Stade. Sie hat den Status einer rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft und steht – wie die anderen hannoverschen Landschaften auch – unter dem Schutz der niedersächsischen Landesverfassung (Artikel 72).
Geschichte
„Geburtsurkunde“ der Landschaft: Erzbischof Otto von Bremen, Domkapitel, Prälaten, „Mannschaft“ (Ritterschaft), Städte und Länder des Erzstifts Bremen schließen eine Einigung auf acht Jahre zu gegenseitigem Rechtsschutz (6. Dezember 1397, Staatsarchiv Bremen).
Am 6. Dezember 1397 trafen sich in der Mitte des Elbe-Weser-Dreiecks, wahrscheinlich in oder in der Nähe von Basdahl, Erzbischof Otto II. von Bremen einerseits und andererseits Dompropst, Domdekan und Domkapitel zu Bremen sowie die Prälaten, die Ritterschaft („manschop“), Vertreter der Städte (Bremen, Stade, Buxtehude und Wildeshausen) und der Landesgemeinden des Erzstiftes (genannt werden Osterstade, das Alte Land, das Land Kehdingen und das Kirchspiel Osten). Sie schlossen einen Vertrag miteinander: Für zunächst acht Jahre, also bis 1405, verpflichteten sie sich zum wechselseitigen Schutz aller ihrer Rechte. Ausdrücklich versprach insbesondere der Erzbischof, den Vertretern der genannten Gruppen ihre Rechte, Freiheiten und Privilegien zu bewahren und zu schützen bzw. sie in der Ausübung dieser Rechte nicht zu behindern. Für den Fall von Streitigkeiten sollten einvernehmlich Schiedsleute berufen werden, die den Streit schlichten bzw. notfalls dafür sorgen sollten, dass die Vertragspartner den Schiedssprüchen gemeinsam mit Waffengewalt Geltung verschafften. Dieser Vertrag ist als gezeichnete und gesiegelte Urkunde bis heute im Original erhalten, so dass wir wortwörtlich über das Abkommen Bescheid wissen. Zugleich legten die Vertragspartner in einer zweiten Urkunde fest, wer im Konflikts- oder Kriegsfall wie viele Bewaffnete zu stellen hatte – der Erzbischof 30, das Bremer Domkapitel 7, die Ritterschaft und die Marschländer zusammen 159, die Städte Bremen, Stade und Buxtehude zusammen 68 –, und sie betonten selbstbewusst: Wir haben uns gansliken voreneghet unde verbunden … umme nutticheyt des ganzen landes (Wir haben uns gemeinschaftlich vereinigt und verbunden … zum Nutzen des ganzen Landes). Zum ersten Mal hatten so alle politisch handlungsfähigen Kräfte im Erzstift Bremen mit ihrem Landesherrn einen „offiziellen“ Vertrag geschlossen, der für alle verbindlich war. Die Vertragspartner des Erzbischofs handelten so erstmals nicht nur allein, sondern als Vertreter des ganzen Landes. Deshalb gilt der Vertrag von 1397 als „Geburtsurkunde“ der Landstände im Elbe-Weser-Raum.